Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (folgend: AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (folgend: Käufer). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (folgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AVB gelten ausschließlich Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere AVB gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware seitens des Käufers als anerkannt.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von uns sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist unsere Auftragsbestätigung in Textform erforderlich. Diese kann durch Lieferung oder Rechnungsstellung ersetzt werden.

(2) Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder diesen AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis.

 

3. Lieferung/Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für uns betreffende Verpflichtungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, Thalhausen/Westerwald. Soweit wir Ware ausliefern oder versenden, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und – vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 6 dieser AVB - Kosten des Käufers.

(2) Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich.

(3) Teillieferungen sind zulässig und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird, die Teillieferung für den Käufer nicht ohne Interesse ist und dem Käufer durch die Teillieferung keine Mehrkosten entstehen.

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung nebst Nachfristsetzung in Textform durch den Käufer erforderlich, wenn nicht ein absolutes Fixgeschäft vorliegt oder wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von vier Wochen.

(6) Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

4. Preise, Rechnung

(1) Mit der Vorlage einer neuen Preisliste verlieren, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, alle bisherigen Listen und Sonderpreisabsprachen ihre Gültigkeit.

(2) Preisangaben verstehen sich in Euro, einschließlich Inlandsverpackung, sowie zuzgl.. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzukommen können Versandkosten gemäß Ziffer 6 dieser AVB.

(3) Der Käufer ist – soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich eines Widerrufs des Käufers – mit der Übersendung der Rechnung als elektronisches Dokument im PDF-Format per E-Mail einverstanden, soweit dies den Voraussetzungen des § 14 UStG entspricht.

 

5. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Lieferungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Mustersendungen werden grundsätzlich zunächst kostenlos zur Verfügung gestellt und erst dann in Rechnung gestellt, wenn innerhalb von 60 Tagen keine fracht- und portofreie Rücksendung in einwandfreiem Zustand erfolgt ist.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 7 Abs. 9 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(3) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

6. Versand

(1) Im Falle der Versendung erfolgt die Lieferung, wenn nicht abweichend vereinbart, nach unserer Wahl per Bahn, Post, Paketdienst oder per Spedition. Bei Versand an eine inländische Anschrift gilt: Ab EURO 510,00 Netto-Warenwert erfolgt die Lieferung fracht- und portofrei; liegt der Netto-Warenwert unter EURO 510,00, berechnen wir die tatsächlich anfallenden Fracht- und Portokosten. Lieferungen ins Ausland erfolgen unabhängig vom Warenwert EXW Thalhausen/Westerwald (Incoterm 2020).

(2) Unter EURO 150,00 Netto-Warenwert berechnen wir zusätzlich zu den Kosten gemäß Abs. 1 Satz 2 eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EURO 15,00 zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

7. Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Vorrangig zu den Abs. 2 und 3 gilt: Soweit die Ware einem vom Käufer freigegebenen Muster entspricht, gilt sie als vertragsgemäß.

(5) Als vertragsgemäß gelten – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung oder Zusicherung durch uns – geringe Abweichungen in Bezug auf Farben, Qualitäten und Ausrüstungen, die in Anlehnung an die Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft keinen Mangel darstellen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Lieferungen in Farbe und Form ganz gleichmäßig ausfallen oder mit Mustern oder Proben übereinstimmen.

(6) Wenn nicht ausdrücklich zwischen uns und dem Käufer in Textform vereinbart, ist eine Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck nicht vereinbart.

(7) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 12 Tagen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 12 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(8) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(9) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(10) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben

(11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(12) In dringenden Fällen, zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir vorab zu informieren, wenn nicht eine vorherige Information unmöglich ist; in diesem Fall hat die Information unverzüglich nach Durchführung der Selbstvornahme zu geschehen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(13) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(14) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.

 

8. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a)            für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)           für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

9. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern gemäß den dem Käufer übergebenen Herstellerinformationen Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(2) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert oder mit anderen Gegenständen verbunden, so tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung bzw. Verbindung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem von uns in Rechnung gestellten Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

(4) Der Käufer ist zur Veräußerung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware widerruflich nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die im zuvor bezeichneten Absatz beschriebenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

(5) Wir ermächtigen den Käufer, unter Vorbehalt des Widerrufes, zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auch wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(6) Die vorstehende Einzugsermächtigung oder die Ermächtigung zur Weiterveräußerung können widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(7) Wenn und so weit die zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(8) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder sonstige Sicherungsrechte ist der Käufer verpflichtet, auf unsere Rechte hinzuweisen. Zudem hat uns der Käufer von Zugriffen auf unsere Vorbehaltsware (z.B. Pfändung, Diebstahl) oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

11. Vertragliches Rücktrittsrecht

Soweit dem Käufer aufgrund einer im Einzelfall zu treffenden Vereinbarung in Textform ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, gilt: Das Rücktrittsrecht ist vom Käufer in Textform auszuüben. Das Rücktrittsrecht verfällt mit der Öffnung oder der vom Käufer zu vertretenden Beschädigung der Originalverpackung, bei Kleidungsstücken mit erstmaligem Tragen des Kleidungsstücks oder mit dem Wegfall einer bei Übergabe an den Käufer noch vorhandenen EN-Zertifizierung, spätestens aber nach Ablauf von 3 Monaten ab der Übergabe der Ware an den Käufer. Die Rücksendung der Ware an uns erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Ist vereinbart, dass der Käufer Transport-, Verpackungs- oder Versicherungskosten für den erstmaligen Transport der Ware zum Käufer zu tragen hat, gilt dies auch für den Fall, dass der Käufer das vertragliche Rücktrittsrecht ausübt. Die Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung werden von dieser Ziffer nicht berührt.

 

12. Einsatzbeschränkungen

Soweit die gekaufte Ware in Entsprechung mit gesetzlichen oder behördlichen Normen gefertigt wurde, ist dem Käufer der Einsatz der Ware ausschließlich im Geltungsbereich dieser Normen gestattet, soweit diese im Angebot oder der Auftragsbestätigung nebst Anlagen bezeichnet werden.

 

13. Datenschutz

(1) Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und gespeichert werden. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

(2) Der Käufer gewährleistet, dass er nach den geltenden Datenschutzgesetzen berechtigt ist, die Daten seiner Mitarbeiter bzw. die Daten der Mitarbeiter seiner Kunden zur Vertragserfüllung an die HB Protective Wear GmbH & Co. KG zu übermitteln.

 

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen, die auf auswärtige Rechtsordnungen verweisen und unter Ausschluss der Regelungen zum Einheitlichen UN- Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Neuwied ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: Erstmals veröffentlicht am 03.05.2023