ZEITACHSE
21.04.2018 - DIE NEUE VERORDNUNG (EU) 2016/425 IST GÜLTIG.
Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG und Beginn der Übergangsregelung (§ 47 PSA-VO):
Die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von PSA-Produkten auf Grundlage der neuen Verordnung (EU) 2016/425 sind seitdem möglich. Das Inverkehrbringen von PSA-Produkten, die auf Grundlage der Richtlinie 89/686/EWG zertifiziert sind, ist weiterhin erlaubt.
21.04.2019 - Ende der Übergangsregelung:
Es dürfen nur noch PSA-Produkte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 in Verkehr gebracht werden. Das Inverkehrbringen von Produkten mit einem Zertifikat nach der Richtlinie 89/686/EWG ist nur noch dann erlaubt, wenn diese die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen (z.B. Konformitätserklärung, Produktkennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
Die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ist zeitlich unbegrenzt möglich.
21.04.2023 - Maximale Gültigkeit von Richtlinienzertifikaten
Maximale Gültigkeit von nach Richtlinie 89/686/EWG ausgestellten „EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen“, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.
Begriffsdefinitionen:
- HERSTELLER:
Jede in der Union ansässige natürliche Person oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwickelt oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt.
- BEVOLLMÄCHTIGTER:
Jede in der Union ansässige natürliche Person oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
- EINFÜHRER:
Jede in der Union ansässige natürliche Person oder juristische Person, die PSA aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt.
- HÄNDLER:
Jede natürliche Person oder juristische Person in der Lieferkette, die PSA auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.
- INVERKEHRBRINGEN:
Das Inverkehrbringen von PSA ist die erstmalige Bereitstellung von PSA auf dem Markt der Union.
- BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT:
Die Bereitstellung von PSA umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit z.B. durch einen Händler.
UMSTÄNDE, UNTER DENEN DIE PFLICHTEN DES HERSTELLERS AUCH FÜR EINFÜHRER UND HÄNDLER GELTEN
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in den Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. (z.B. durch die nicht normkonforme Aufbringung von Emblemen).
Jeder Wirtschaftsakteur muss den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die vor- bzw. die nachgelagerten Wirtschaftsakteure benennen und die entsprechenden Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren.
DIE PFLICHTEN FÜR INVERKEHRBRINGER (_)(Z.B. HERSTELLER)
Die Inverkehrbringer sind verpflichtet, das Risiko, vor dem die PSA schützen soll, anzugeben sowie die angewendeten harmonisierten EU-Normen einschließlich des Ausgabedatums der Norm. Zusätzlich muss jedem PSA-Produkt die dazugehörige Konformitätserklärung beigefügt oder im Internet per Download abrufbar sein.
Diese Angaben sind bei HB inklusive des Internetlinks in der Herstellerinformation (s. Abb.) zu finden.
DIE NEUEN PFLICHTEN FÜR BEREITSTELLER (Z.B. HÄNDLER)
Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie PSA auf dem Markt bereitstellen.
Das bedeutet: Sie müssen überprüfen, ob die erforderlichen Herstellerunterlagen und Kennzeichnungen am Produkt angebracht bzw. dem Produkt beigelegt sind wie z.B.:
CE-Kennzeichnung
Herstellerinformationen (in einer für die Verbraucher und Nutzer der PSA leicht verständlichen Sprache gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaates)
Konformitätserklärung bzw. Link zu einer Internetseite, unter der diese leicht zugänglich ist
Herstellerkennzeichnung
INFORMATIONSPFLICHT DER HÄNDLER
Händler haben gegenüber Herstellern, Einführern und Marktüberwachungsbehörden eine Informationspflicht, wenn mit der PSA ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit verbunden ist.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte PSA nicht dieser Verordnung entspricht, muss er dafür sorgen, dass alle Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die Konformität der PSA (wieder) herzustellen oder die PSA gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.